• Möglichkeiten

    des Stiftens

Jede*r kann Stifter*in werden.

Sprechen Sie uns an.

Grundsätzlich kann jede Person Stifterin oder Stifter werden, wenn sie im Sinne einer natürlichen Person voll geschäftsfähig ist. Auch juristische Personen, wie etwa Unternehmen, können stiften.

Gestiftet werden können sowohl Geld- oder Barvermögen als auch Sachvermögen, z.B. in Form von Immobilien oder Wertpapieren. Der Vorteil einer Stiftung besteht darin, dass sich Ihr Kapital nie erschöpft. Der Stiftungszweck wird nur durch Erträge aus dem Stiftungskapital vollzogen. Zustiftungen sind zu Lebzeiten oder durch Testament jederzeit möglich.

 

Wir versuchen, mit Ihnen zusammen ein auf Sie zugeschnittenes Stiftungsmodell zu entwickeln. Durch die staatliche Stiftungsaufsicht garantieren wir, dass Ihr Vermögen zweckgebunden und gewinnbringend angelegt wird.

 

Unser Spendenkonto

Sparkasse Trier
DE07 5855 0130 0000 4680 82
BIC: TRISDE55XXX

 

Ansprechpartner

Werner Lieser
Vorsitzender der Stiftung Lebenshilfe Trier
Schönbornstraße 1a
54295 Trier
0651-46 39 72 20
stiftung@lebenshilfe-trier.de

Möglichkeiten des Stiftens

Eine Übersicht

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht, welche Möglichkeiten des Stiftens bei Stiftung Lebenshilfe Trier möglich sind.
Im persönlichen Gespräch können wir gemeinsam überlegen, welche Form für Sie die richtige ist. Bei Bedarf gibt der Vorstand auch Auskunft über die Möglichkeiten der Treuhandstiftung, des Sammelfonds oder des Stiftungsdarlehens.
 

Zustiftungen

Stiftung als dauerhafte Kapitalerhöhung


Im Gegensatz zu Spenden, die direkt für Aufgaben der Lebenshilfe verwendet werden können, wird bei einer Zustiftung Ihr Kapital dauerhaft in der Stiftung Lebenshilfe Trier angelegt und erhöht damit das Stiftungsvermögen. Die Erträge aus dieser Anlage stehen direkt für aktuelle Projekte der Lebenshilfe zur Verfügung.

Eine Zuwendung in das Kapital der Stiftung Lebenshilfe Trier kann zweckgebunden oder nicht zweckgebunden erfolgen. Bei nicht zweckgebundenen Zustiftungen bestimmen die Stiftungsorgane über die satzungsgemäße Verwendung der Erträge. Bei einer zweckgebundenen Zustiftung können Sie selbst durch Formulierung eines Stiftungszweckes festlegen, wie der Ertrag eingesetzt werden soll.  
 
Weiterhin besteht die Möglichkeit der Familienvorsorge. Bis zu einem Drittel der Erträge des (Zu-) Stiftungskapitals kann für die Versorgung des Stifters persönlich oder seiner nächsten Angehörigen verwendet werden. Auch andere Leistungen wie Grabpflege oder Pflege des Andenkens können berücksichtigt werden. Eine Zusammenarbeit mit der Stiftung Lebenshilfe Trier kann eine langfristige Alternative zur Gründung einer eigenen Stiftung sein. Ihr Stiftungskapital wird ohne persönlichen Aufwand von der Stiftung Lebenshilfe Trier verwaltet.

 

Vermächtnis

Testamentarische Zuwendung ohne Erbeinsetzung


Ein Vermächtnis ist eine testamentarische Anordnung über eine Zuwendung, ohne eine bestimmte Person als Erben einzusetzen. Im Sinne Ihres letzten Willens können Sie auch durch Vermächtnis die Stiftung Lebenshilfe Trier berücksichtigen.
Dabei bleiben die gesetzlichen Pflichtansprüche der Erben, sofern vorhanden, unberührt. Sind Sie ohne gesetzliche Erben, können Sie die Stiftung Lebenshilfe Trier auch als Alleinerbe einsetzen. Durch letztwillige Auflage des Erblassers an die/den Erben, erhält die Stiftung Anspruch auf den von Ihnen festgelegten Geld- oder Sachgegenstand.
Eine Stiftung oder Zustiftung zu Lebzeiten kann durch eine letztwillige Verfügung weiter ausgebaut werden.

 

 

Schenkung/Spende

Möglich mit Vermögens- und Sachwerten


Erfreuen Sie sich jederzeit an Ihrer guten Tat, mit der Sie den Beschenkten helfen. Eine Schenkung ist jederzeit durch Vermögens- und Sachwerte möglich. Über die Mittel kann die Stiftung Lebenshilfe Trier sofort verfügen und damit wichtige Projekte umsetzen.
Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, uns durch Spenden zu unterstützen. Diese dürfen direkt für die wichtigsten Projekte verwendet werden.

Unser Spendenkonto
(Verwendungszweck: Spende)
Sparkasse Trier
DE07 5855 0130 0000 4680 82
BIC: TRISDE55XXX

 

Stiftungsfonds

Stiften für einen bestimmten Zweck


Sie wollen ein ganz bestimmtes Projekt, eine spezielle Einrichtung fördern? Eine Form der zweckgebundenen Zustiftung erfolgt mit einem Stiftungsfonds unter dem Dach der Stiftung Lebenshilfe Trier. So können Sie sicherstellen, dass die Erträge Ihres Stiftungsfonds gesondert ausgewiesen und ausschließlich für den von Ihnen spezifizierten Zweck eingesetzt werden, etwa die Förderung einer bestimmten Einrichtung oder von Personen, die Ihnen am Herzen liegen.
Sie wollen der Stiftung Lebenshilfe Trier eine dauerhafte Zuwendung machen, aber nicht anonym bleiben, sondern genannt werden? Sie können dazu dem Fonds einen (oder Ihren) Namen geben, der auf Dauer im Jahresbericht der Stiftung namentlich und/oder betragsmäßig erwähnt wird und bei der Vergabe der Erträge an bestimmte Projekte ausdrücklich genannt werden kann.

Setzen Sie auf Dauer ein Zeichen für Ihr ganz persönliches Engagement. In einem Fondsvertrag werden die Wünsche des Zustifters und die Zusagen der Stiftung Lebenshilfe Trier dauerhaft festgehalten.

 

Stiften als letztwillige Verfügung

Die Stiftung Lebenshilfe als Erbin


Ihr persönliches Lebenswerk kann bis weit in die Zukunft wirken. Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie die Stiftung Lebenshilfe Trier als Erbin oder Miterbin einsetzen. Eine letztwillige Verfügung kann durch Testament oder Erbvertrag geleistet werden. Die Zuwendung kann außerdem durch Vermächtnis oder durch Auflage erfolgen. Das Testament kann jederzeit durch Sie widerrufen, ergänzt bzw. abgewandelt werden. Die letztwillige Verfügung kann grundsätzlich mit allen genannten Formen des Stiftens verbunden werden.
Sie haben keine eigenen Angehörigen und wollen verhindern, dass Ihr Vermögen dem Staat zufällt? Durch eine Einsetzung der Stiftung Lebenshilfe Trier als Erbe oder Miterbe, bleibt Ihr Vermögen uneingeschränkt erhalten. Sie selbst bestimmen, wem Sie etwas Gutes tun wollen.

 

 

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